und manchmal auch Bodenschutzrecht
Zum Thema Abfallrecht siehe auch
Zum Thema Abfallrecht siehe auch:
http://www.heinemann-und-partner.de; http://www.ggsc.de; http://www.lexxion.de
Willand, Kanzlei GGSC
Setzungsrisse in einer rekultivierten Deponie - Urteil des VG Trier
Müll und Abfall 8/2010 Aktuelles aus der Rechtspraxis von Gaßner und Siederer
Bezug des Beitrages ist das Urteil VG Trier AZ.: 5 K 611/09, im Internet zu finden unter
http://www3.justiz.rlp.de/rechtspr/DisplayUrteil.asp?rowguid={0132BCBE-A00A-4FFC-9796-B0C5E5DE89D3}
Titel des Urteils: Der Eigentümer einer stillgelegten Deponie, der mit dem ehemaligen Deponiebetreiber nicht identisch ist, hat keinen Anspruch auf zusätzliche Sanierungsanordnungen, wenn ein bestandskräftiges Sanierungskonzept vorliegt und sich seit Inkrafttreten des Sanierungskonzeptes die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat.
Die abfallrechtliche Pflicht des Deponiebetreibers zur Rekultivierung ist grundsätzlich nicht
drittschützend.
Der Autor der Urteilsbesprechung, RA Willand hält die Entscheidung in der Sache für richtig, in der Begründung dagegen für zweifelhaft.
Lesen Sie das Urteil als PDF hier
Gottfried Jung
Der Arbeitsentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes aus der Sicht des Landes Rheinland-Pfalz
AbfallR 3/2010
Anmerkungen und (mit Absicht ausgewählte) Zitate:
Keine Kritik an Recycling- und Verwertungsquoten, die notgedrungen zur flächigen Verteilung von Schadstoffen führen werden. (siehe auch Veröffentlichung Bertram verfügbar als pdf-Datei).
"Über die Umsetzung der Abfallrahmenrichtlinie besteht nunmehr die Möglichkeit, dass Abfallheizkraftwerke (!) kraft Gesetzes und nicht nur durch behördliches Testat einen Verwerterstatus erhalten können. Allerdings sieht der Arbeitsentwurf in § 8 Abs. 2 Nr. 1 eine Regelung vor, die in ihrer praktischen Auswirkung diesen Vorteil unterläuft: danach soll die energetische Verwertung von Abfällen nur zulässig sein, wenn diese über einen Mindesheizwert von 11.000 KJ/kg verfügen. Fragwürdig ist dieser Regelungsvorschlag in mehrfacher Hinsicht: ...."
"Leider bleibt ein Bereich der energetischen Behandlung von Abfällen im Arbeitsentwurf unberücksichtigt. Bei der Verbrennung wird Energie gewonnen, und es bleibt Schlacke zurück. In Umsetzung des EU-Rechts werden künftig zwar Anforderungen an die Energieeffizienz von Verbrennungsanlagen gestellt, aber die "Materialeffizienz" wird bei der Müllverbrennung (!) nicht beachtet. Das würde sich aber lohnen mit Blick auf die Schlacke und die darin enthaltenen Metallgehalte." [Frage: Werde Metalle etwa nicht schon heute bzw. seit langem aus den Schlacken separiert?]
"Auch ein Verzicht auf die mechanisch-biologiche Abfallbehandlung mit anschließender Deponierung des verrotteten Teilstroms könnte zu einer besseren Auslastung von energieeffizienten kraftwerken führen. Im Interesse einer Abfallwirtschaft, die zur Rohstoffwirtscahft wird, ist dies sinnvoll."
Juliane Hilf und Matthias Schleifenbaum
Die Einschaltung Dritter in die Aufgabenerfüllung nach dem Arbeitsentwurf für das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz
AbfallR 3/2010
Im Beitrag "werden nach einem Überblick über die wesentlichen Inhalte der Neuregelung ausgewählte Einzelfragen zu §§ 19,20 AE-KrWG angesprochen und nicht zuletzt vor dem Hintergrund der bereits vorgestellten Reformvorschläge bewertet."
"Die §§ 19, 20 AE-KrWG stellen eine grundsätzlich gelungene Fortentwicklung der bisherigen Regelungen in § 16-18 KrW-/AbfG dar. " Aber ....
Olaf Kropp und Klaus Kälberer
Noch Abfall oder schon Produkt? - Zum Ende der Abfalleigenschaft bei der stofflichen Verwertung
AbfallR 3/2010
"Bis heute ist jedoch umstritten, zu welchem Zeitpunkt - oder präziser an welcher Stelle im Recyclingprozess - ein aus Abfällen gewonnener Stoff oder Gegenstand die Abfalleigenschaft wieder verliert und damit aus dem Regime des Abfallrechts entlassen wird. Hiefür fehlt es nach wie vor an allgemein anerkannten, praxistauglichen Kriterien."
"Auf der Suche nach praxistauglichen Kriterien für das Ende der Abfalleigenschaft bei der stofflichen Verwertung wird nachfolgend zunächst die neuere Rechtsprechung des BVerwG ausgewertet (II). " Anschließend folgt eine Darstellung der Rechtslage nach der neuen AbfRL 2008/98, wobei auch die bisherige Rechtsprechung des EuGH berücksichtigt wird (III).
"Der Beitrag schließt mit einem Ausblick auf das kommende nationale Recht (IV)."
"Im Ergebnis haben die aus Abfällen gewonnenen Recycling- oder Sekundärprodukte chemikalienrechtlich den gleichen Status wie Primärprodukte, die sich je nach Einzelfallkonstellation den REACH-Anforderunen stellen müssen. Dies bleibt letztlich nicht ohne Auswirkungen auf die Abfallbewirtschaftung: Kam es bisher vielen Unternehmen darauf an, ihre recycelten Stoffe und Gegenstände als Neben- bzw. Sekundärprodukte einstufen und so aus dem abfallrechtlichen Regelungsrahmen herausbekommen zu können, so stehen diese Unternehmen nun vor dem Dilemma, dass in solchen Fällen auch das Abfallprivileg nach Art. 2 Nr. 2 REACH-VO 1907/2006 entfällt und die Recycling- oder Sekundärprodukte bzw. die darin enthaltenen chemischen Stoffe gegebenenfalls registriert werden müssen. Vor diesem Hintergrund sind inzwischen viele Unternehmen bestrebt, ihre Abfälle nicht vorzeitig aus dem Abfallregim zu entlassen."
Martin Dippel
Die Verfüllung von Tagebauen mit ungeeigneten Abfällen - berg- oder abfallrechtliche Bewertung und verfahrensrechtliche Konsequenzen
AbfallR 3/2010
"Die Verfüllung der Tagebauen lässt sich, soweit keine Verfüllungspflicht besteht und/oder die zum Einsatz kommenden Abfälle stofflich nicht ohne Gefahren für die Umwelt einsetzbar sind, auf bergrechtliche Vorschriften nicht stützen. auch abfallrechtlich wäre die Einbringung derartiger Stoffe in die Tagebauen materiell nicht zulässig, denn - unabhängig von der fehlenden abfallrechtlichen Zulassung einer Deponierung - die kreislaufwirtschaftsrechtlich vorgeschriebene Gemeinwohlverträglichkeit der Deponierung (§ 10 KrW-/AbfG) wäre nicht eingehalten. Dies hat auch verfahrensrechtliche Konsequenzen, denn eine nachträgliche Zulassung des Einbaus oder eine Duldung des Verbleibs der Materialien kommt weder auf bergrechtlicher noch auf abfallrechtlicher Basis in Betracht. Im einzelnen: ... ."
[Anmerkung: Warum Juristen zum Nachweis dieses eigentlich selbstverständlichen Ergebnisses 10 Druckseiten benötigen, ist für einen Ingenieur unverständlich. Aber die Annahme, unklare gesetzliche Regelungen wären nur eine Arbeitsbeschaffungsmaßnahme für Juristen in Kanzleien und bei den Gerichten, könnte sicher auch auf weniger als 20 Druckseiten widerlegt werden.]
Stefan Kopp-Assenmacher
Neues in Sachen Sicherheitsleistung für Abfallentsorgungsanlagen - Folgen einer "Rechtsbereinigung"
AbfallR 3/2010
"Durch Artikel 2 Nr. 3 des Rechtsbereinigungsgesetzes Umwelt (RGU) vom 11.8.2009 sind die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheisleistung für Abfallentsorgungsanlagen, wie sie bislang in § 12 Abs. 1 Satz 2 sowie § 17 Abs. 4 Satz 1 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImschG) geregelt waren geändert worden. Nach der neuen Rechtslage, die zum 1.3.2010 in Kraft trat, "soll" die zuständige Behörde künftig zur Sicherstellung der abfallbezogenen Betreiberpflichten (§ 5 Abs. 3 BImSchG) bei Abfallentsorgungsanlagen eine Sicherheit verlangen. Bei Neuanlagen erfolgt dies über eine Nebenbestimmung der Genehmigung bei den - ebenfalls von dieser Änderung betroffnen - Bestandsanlagen "soll" die Sicherheitsleistung nachträglich angeordnet werden. Bislang lag die Forderung nach einer Sicherheitsleistungim freien Ermessen der zuständigen Behörde ("Kann"-Bestimmung). Der praktische Vollzug war nicht unumstritten.
Die Verschärfung der §§ 12 Abs. 1 Satz 2, 17 Abs. 4a Satz 1 BImSchG durch das Rechtsbereinigungsgesetz Umwelt stellt einen gesetzgeberischen Fehlgfriff dar. ... Auch in ihrer Form ist diese Rechtsänderung fragwürdig: ... . Der Vorgang weist geradezu absurde Züge auf, wenn man bedenkt, welche Folgen die "Rechtsbereinigung" nun wohl für sämtliche Betreiber von Anlagen nach Nr. 8 des Anhangs der 4. BImSchV haben dürfte. Die Glaubwürdigkeit des Gesetzgebers hat durch Form und Inhalt der mit Art. 2 Nr. 3 RGU vorgenommenen Gesetzesänderung Schaden genommen. In der Vollzugspraxis geht es nun darum, mit Augenmaß und Bedacht zu handeln, um den "Flurschaden" zu begrenzen.
Heinz-Ulrich Bertram
Die Regelungsasymmetrie bei der Entsorgung von mineralischen Abfällen
In: Recycling und Rohstoffe - Band 3. Karl J. Thomé-Kozmiensky, Daniel Goldmann. Neuruppin: TK Verlag Karl Thomé-Kozmiensky. 2010 ISBN 978-3-93517-50-4. Seiten 401-429
Anmerkungen von mir > Fachliteratur > Deponie > Deponie 2010
Hartmut Gaßner, Wolfgang Siederer, von bechtholsheim, Charlier, Wenzel
Arbeitsetwurf des BMU für ein kreislaufwirtschaftsgesetz
Müll und Abfall 04/2010
Martin Beckmann
Abfallhierarchie und gesetzliche Überlassungspflichten im Arbeitsentwurf des Kreislaufwirtschaftsgesetzes
AbfallR 2/2010 Seite 54 ff
Martin Dieckmann
Der Arbeitsentwurf für das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz
AbfallR 2/2010 Seite 64 ff
Textfassung: Das neue KrWG (Auszug)
AbfallR 2/2010 Seite 74 ff
Gerhard Endemann
Abgrenzung industrielle Nebenprodukte/Abfall
AbfallR 2/2010 Seite 84 ff
Rebecca Prelle
Gelten die Anforderungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes auch für vor seiner Geltung bergrechtlich zugelassene Verfüllungen von Tagebauen? (Urteilsanmerkungen)
AbfallR 2/2010 Seite 102 ff
Dr. Rebecca Prelle
Illegale Exporte von Elektroaltgeräten
AbfallR 1/2010
Prof. Faulstich, Vorsitzender des SRU, und andere befürworten den Rückbau von Deponien um wertvolle Rohstoffe zurückzugewinnen, und der Gesetzgeber bekommt weder den legalen und erst Recht nicht den illegalen Export "wertvoller" Rohstoffe in den Griff.
Prof. Dr. Ludger-Anselm Versteyl und Dr. Gerhard Molkenbur
Die Bedeutung des Umweltschadensgesetzes beim Betrieb von Deponien
AbfallR 1/2010
Das muss man selbst gelesen haben, obwohl die Aussicht es zu verstehen (die Sache selbst und nicht nur der Beitrag) gering ist.
Der Gesetzgeber verleitet (bittet und bettelt) unbescholtende Bürger Deponien nach gesetzlichen Vorschriften zu betreiben (Umweltverträglichkeitsprüfung, Planfeststellungsverfahren und Planfeststellungebeschluß, regelmäßige Überprüfung des ordnungsgemäßen Betriebes und der Umweltverträglichkeit) und anschließend stuft er den Deponiebetrieb als potentiell gefährlich ein und begründet eine Gefährdungshaftung.
Die Autoren versuchen Ratschläge zu geben, wie man die schlimmsten Haftungsansprüche durch Versicherungen vermeiden kann - wenn die Versicherungen dumm genug sind solche Versicherungen abzuschließen, weil ja die Deponien schon errichtet sind, betrieben werden oder sogar schon wieder stillgelegt sind.
Da hilft offenbar nur Streik, Arbeitsverweigerung, Besetzung des Umweltministeriums, u. ä. - oder bedingungsloser Deponierückbau. Aber Achtung: Annahme von Rückständen, die wieder deponiert werden sollen, nur bei Garantie der Haftungsfreistellung!
Selbst nach Feststellung des Abschlusses der Nachsorgephase einer Deponie kommt der Deponiebetreiber nach KLETT (Karlsruher Deponieseminar 2009, Vortrag bei www.akgws.de) nicht aus der Haftung raus.
Lars Krause
Thermische Abfallverwertung im Lichte aktueller juristischer Entwicklungen
AbfallR 1/2010
Aus den einleitenden Bemerkungen: Die thermische Abfallbehandlung scheint der ewige Zankapfel der Kreislaufwirtschaft zu sein. Dabei stehen sich Industrie auf der einen und Umweltschützer und Ärzte auf der anderen Seite gegenüber. 2005 erhielt diese Art der Abfallbehandlung durch das "Ablagerungsverbot" der TASI Rückenwind. Aktuelle Entwicklungen können jedoch für Flaute sorgen. Im Jahr 2008 wurde auf europäischer Ebene die EG-AbfRRL überarbeitet und auch der 17. BImSchV steht möglicherweise ebenfalls eine Anpassung bevor. Der ... Beitrag soll die aktuelle Situation der thermischen Abfallbehandlung, speziell der Thermischen Abfallverwertung beleuchten und erläutern sowie aktuelle Entwicklungen juristischer Natur diskutieren.
Aus dem Fazit: Fest steht jedenfalls, dass die thermische Verwertung von Abfällen auch weiterhin der Zankapfel der Kreislaufwirtschaft bleiben wird.
Prof. Dr. Ludwig Krämer
EU-rechtliche Vorgaben für die Erfüllung von Aufgaben der Daseinsvorsorge im Rahmen der Abfallwirtschaft
AbfallR 1/2010
Beitrag habe ich gar nicht erst gelesen. Der Verfasser war mehr als 10 Jahre in der Generaldirektion Umwelt der Europäischen Kommission, davon 6 Jahre lang als Direktor der Abteilung für Abfallwirtschaft. Ich vermute, dass er alles für richtig hält was die EU erlassen hat: so auch die Richtlinie über Abfalldeponien und auch die Umwelthaftungsrichtlinie (UHRL), und das Krämer auch keine Widersprüche erkennen kann.